Sie wollen im Supermarkt noch einen Fruchtjoghurt kaufen. Im Kühlregal lockt der Joghurt mit den prallen Himbeeren auf dem Etikett. Erst zu Hause bemerken Sie den unscheinbaren Hinweis Joghurt mit Himbeergeschmack. Die Zutatenliste verrät: nur 1,5 Prozent Himbeeren, dafür viel Zucker und Aroma.
Welche Angaben stehen auf dem Etikett und was bedeuten sie?
Tipps und Informationen rund um das Lebensmitteletikett von der Verbraucherzentrale Hessen für das VerbraucherFenster zusammengestellt.
Kurzinfo
Der Schein einer Lebensmittelverpackung kann trügen: Was sich auf der Vorderseite der Packung als fruchtiger Himbeerjoghurt präsentiert, entpuppt sich auf der Rückseite im Kleingedruckten der Zutatenliste als zuckriges Produkt mit minimalem Fruchtanteil und Aromastoffen.
Hier hilft nur der kritische Blick auf die Zutatenliste. Denn der Produktname (zum Beispiel Erntekorb), der häufig werblich hervorgehoben wird, darf der Fantasie des Herstellers entspringen und muss keinerlei Aussage zum Lebensmittel treffen.
Die häufig an unscheinbarer Stelle auf dem Etikett abgedruckte Verkehrsbezeichnung (in unserem Beispiel Joghurt mit Himbeergeschmack) liefert einen ersten Hinweis auf die tatsächliche Beschaffenheit des Lebensmittels. Bei ihr sind Fantasienamen nämlich Tabu. Sie muss nüchtern und korrekt die Art und die charakteristischen Merkmale des Produktes angeben. In diesem Fall weist sie darauf hin, dass es sich nur um einen Joghurt mit dem Geschmack von Himbeeren handelt. Wer dann stutzig wird und genauere Informationen sucht, dem hilft die Zutatenliste weiter.
Die Etiketten fertig verpackter Lebensmittel müssen gemäß der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) bestimmte Kennzeichnungselemente aufweisen. Dazu gehören die Verkehrsbezeichnung (Name des Lebensmittels), das Zutatenverzeichnis, das Mindesthaltbarkeitsdatum und die Füllmenge. Verstoßen Hersteller und Anbieter gegen die gesetzlichen Bestimmungen, indem sie zum Beispiel Pflichtangaben unterschlagen, können sich Verbraucher bei der Lebensmittelüberwachung vor Ort beschweren und ihr Recht auf klare und wahre Lebensmittelkennzeichnung einfordern.
Wer wissen will, ob drin ist, was auf der Verpackung steht, der sollte alle Pflichtangaben auf Lebensmittelverpackungen, wichtige Ausnahmen und Lücken kennen und sie richtig deuten können. Wer zusätzlich die Tricks der Hersteller durchschaut und bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln Bescheid weiß, ist beim Einkauf klar im Vorteil und besser vor Täuschung und Irreführung geschützt.
Inhaltsverzeichnis
1 Grundlagen der Kennzeichnung von Lebensmitteln
2 Welche Angaben sind auf Lebensmitteletiketten Pflicht?
- Verkehrsbezeichnung
- Zutatenverzeichnis
- Zusatzstoffe
- Mindeshaltbarkeitsdatum
- Firmenanschrift
- Preis/Grundpreisangabe am Regal
3 Diese Angaben können zusätzlich auf Lebensmitteletiketten sein
4 Nutzen Sie Ihr Recht auf klare und wahre Lebensmittelkennzeichnung!
5 Weitere Informationsquellen
1 Grundlagen der Kennzeichnung von Lebensmitteln
Ein Großteil der Lebensmittel wird heutzutage in so genannten Fertigpackungen angeboten. Die Lebensmittel werden schon im Herstellerbetrieb fertig abgepackt und kommen so in den Handel.
Fertig verpackte Lebensmittel müssen so gekennzeichnet sein, dass Verbraucher über die Art des Lebensmittels und wichtige Eigenschaften informiert werden. Die Kennzeichnung soll einen Produktvergleich ermöglichen und Kaufentscheidungen erleichtern.
Verbraucherschutz hat oberste Priorität
Zentrales Prinzip des Lebensmittelrechts ist, dass Aufmachung und Kennzeichnung von Lebensmitteln nicht täuschend sein dürfen. Der Schutz vor Täuschung gewährleistet, dass sich Verbraucher beim Einkauf bewusst für oder gegen ein Lebensmittel entscheiden können.
Grundprinzipien des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) zum Schutz der Verbraucher:
- Schutz vor Gesundheitsgefahren: Gesundheitsschädliche Lebensmittel dürfen nicht in den Handel gebracht werden.
- Schutz vor Täuschung: Aufmachung und Kennzeichnung eines Produktes darf Verbraucher nicht über den Inhalt täuschen.
- Sachgerechte Informationen: Die Angaben über ein Lebensmittel, zum Beispiel der Preis, die Zutaten oder die Qualität müssen eindeutig und wahr sein.
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2 Welche Angaben sind auf Lebensmitteletiketten Pflicht?
Alle fertig verpackten Lebensmittel müssen bestimmte Kennzeichnungselemente tragen, die über die Art des Lebensmittels und wichtige Eigenschaften wie Menge, Zusammensetzung und Haltbarkeit informieren. Diese Pflichtangaben müssen an gut sichtbarer Stelle direkt auf der Produktverpackung oder auf einem Etikett auf der Verpackung stehen. Sie müssen deutlich lesbar, unverwischbar, leicht verständlich und in deutscher Sprache sein.
Hinzu kommen die Angabe von Endpreis und Grundpreis je Mengeneinheit in Kilogramm oder Liter. Sie sind an oder nahe bei der Packung, meist am Regal, angebracht.
Diese Angaben müssen auf das Etikett fertig verpackter Lebensmittel:
- Verkehrsbezeichnung, also der Name oder die Beschreibung des Lebensmittels
- Zutatenverzeichnis: Die Zutaten werden in absteigender Reihenfolge nach Gewicht aufgelistet. Dazu gehören auch Zusatzstoffe. Eine konkrete Mengenangabe ist allerdings bei Zutaten notwendig, die auf der Verpackung des Lebensmittels durch Worte oder Abbildungen hervorgehoben werden.
- Hauptallergene, also bestimmte Allergie auslösende Zutaten
- Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) oder Verbrauchsdatum
- Füllmenge
- Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers
- Los- bzw. Chargen-Nummer (kann durch MHD ersetzt werden, wenn dies in Tag und Monat angegeben ist)
- Bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkoholgehalt
- Spezielle Hinweise sind bei der Verwendung von einigen Farbstoffen und von Süßholz erforderlich.
Beispiel Verkehrsbezeichnung

Milky Choco (Abbildung 1)
Verkehrsbezeichnung (Abbildung 2)
Copyright: Verbraucherzentrale Hessen e.V.
Während der Name des Beispielproduktes Milky Choco vom Hersteller frei gewählt werden kann, muss aus der Verkehrsbezeichnung hervorgehen, dass es sich um ein Milchmischgetränk handelt und wodurch es sich auszeichnet.
Die Verkehrsbezeichnung soll die wichtigsten Eigenschaften und charakteristischen Merkmale eines Lebensmittels nennen, damit die Art des Produktes leicht erkennbar ist und eine Verwechslung mit vergleichbaren Erzeugnissen ausgeschlossen wird.
Die Verkehrsbezeichnung kann jedoch leicht übersehen werden, denn sie ist vielfach unscheinbar im Kleingedruckten untergebracht. Oft bringt sie außerdem nicht die gewünschte Information: Bei Knusperchips oder Dessertpulver bleibt die Art des Lebensmittels beispielsweise nach wie vor weitgehend unklar. Hier hilft nur, die Zutatenliste oder eventuell weitere Informationen auf der Verpackung zu lesen.
Aus Sicht der Verbraucherzentralen besteht hier Handlungsbedarf: Verbraucher müssen die wesentlichen Produkteigenschaften von Lebensmitteln auf den ersten Blick erkennen können. Die Verkehrsbezeichnung sollte daher immer klar und deutlich auf der Vorderseite der Verpackung stehen.
Tipp:
Lesen Sie immer auch die Zutatenliste!
Schon kleine Unterschiede in der Verkehrsbezeichnung stehen häufig für erhebliche Qualitätsunterschiede. So enthält ein Fruchtjoghurt (Joghurt mit Früchten) mindestens sechs Prozent Frischfrucht, während ein Jogurt mit Fruchtzubereitung nur noch mindestens 3,5 Prozent Frischfrucht aufweist. Ein Joghurt mit Fruchtgeschmack" muss gar keine Frischfrucht enthalten und kann nur mit Aromastoffen auskommen.
Beispiel Zutatenverzeichnis

Zutatenverzeichnis (Abbildung 3)
Das Zutatenverzeichnis informiert über die Zusammensetzung des Lebensmittels. Es listet alle Zutaten in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile auf. Zu den Zutaten zählen alle Stoffe, einschließlich der Zusatzstoffe und Aromastoffe, die bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendet wurden und im fertigen Produkt noch vorhanden sind. An erster Stelle steht die Zutat, die den größten Anteil im Produkt ausmacht. Am Ende der Liste finden sich meist Gewürze, Aromen und Zusatzstoffe, die nur in geringer Menge enthalten sind.
Verbraucher erfahren durch die Zutatenliste in der Regel nicht, wie viel von den einzelnen Zutaten verwendet wurde. Werden Zutaten jedoch auf der Verpackung abgebildet oder ausgelobt, so muss in bestimmten Fällen der prozentuale Mengenanteil der Wert gebenden oder Kauf entscheidenden Zutat angegeben sein. Hintergrund für diese Regelung ist die QUID-Kennzeichnung (QUantitative Ingredients Declaration). Beim Produkt Milky Choco ist wegen der prominenten Abbildung der Schokolade und wegen des Namensbestandteils Choco der Anteil an Kakao und Schokoladenpulver angegeben.
Die mengenmäßige Zutatenkennzeichnung erfolgt in oder unmittelbar bei der Verkehrsbezeichnung (zum Beispiel Knuspermüsli mit 12 % Haselnüssen) oder in der Zutatenliste (im Fall Milky Choco: Schokoladenpulver 2,9 %, fettarmer Kakao 1 %) und gilt unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Zutat ist im Produktnamen genannt, beispielsweise Schinken auf der Schinkenpizza.
- Die Zutat wird durch Abbildungen oder Worte besonders hervorgehoben, wie zum Beispiel der Milchanteil durch den Hinweis mit viel Milch.
- Der Verbraucher erwartet auf Grund der Verkehrsbezeichnung bestimmte Zutaten, wie Beerenfrüchte bei Roter Grütze.
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht in der Zutatenliste
- Zutatenklassen: Eher vage
Werden in der Zutatenliste nur die sogenannten Klassennamen beispielsweise Kräuter oder Gewürze genannt, erfahren Verbraucher nicht exakt, was enthalten ist. Klassennamen sind unter anderem erlaubt für pflanzliches und tierisches Öl, Stärke, Kräuter- und Gewürzmischungen.
- Verarbeitungshilfsstoffe: Spurlos verschwunden?
Verarbeitungshilfsstoffe werden vorübergehend bei der Herstellung eines Lebensmittels eingesetzt und anschließend wieder entfernt. Unbeabsichtigte und technisch unvermeidbare Spuren dürfen aber im Enderzeugnis enthalten sein und müssen nicht gekennzeichnet werden, sofern die Rückstände gesundheitlich unbedenklich sind.
- Lösungsmittel und Trägerstoffe gelten nicht als Zutaten
Alkohol, Speiseöl, Zucker und Maltodextrin dienen als Lösungsmittel und Trägerstoffe für Zusatzstoffe, Aromen und Vitamine. Sie gelten nicht als Zutaten, sofern sie nur in den technologisch erforderlichen Mengen verwendet werden, und erscheinen daher auch nicht in der Zutatenliste.
Tipp:
- Auch Zutaten der Zutaten erfahren Sie im Zutatenverzeichnis: Es reicht beispielsweise nicht, als Zutat in der Pizza Salami aufzuführen; die einzelnen Bestandteile der Salami sind ebenfalls anzugeben.
- Wichtig für Allergiker: Die dreizehn häufigsten und schwerwiegenden Auslöser von Unverträglichkeiten (Hauptallergene) wie Eier, Fisch, Soja, Milch, glutenhaltige Getreide, Schwefel, müssen in der Zutatenliste immer namentlich genannt werden. Das gilt auch, wenn nur Zutatenklassen genannt werden oder sie nur als Verarbeitungshilfs- oder Trägerstoff eingesetzt werden. Die Kennzeichnung lautet zum Beispiel Gewürze (mit Sellerie) oder im Fall Milky Choco Emulgator Sojalecithin.
Zusatzstoffe: Kosmetik für Lebensmittel
Kaum ein Lebensmittel-Fertigprodukt wird ohne Zusatzstoffe angeboten. Zusatzstoffe färben, konservieren, beeinflussen den Geschmack oder sorgen für eine einheitliche Konsistenz. Im Unterschied zu den übrigen Zutaten müssen Zusatzstoffe ein Zulassungsverfahren durchlaufen. Bei der Zulassung erhalten die Substanzen eine europaweit einheitliche E-Nummer E steht für Europa. Die Bezeichnungen gelten in allen Ländern der Europäischen Gemeinschaft und zum Teil weltweit. Voraussetzung für die Zulassung ist, dass die Stoffe gesundheitlich unbedenklich und technologisch notwendig sind. Zudem dürfen sie den Verbraucher nicht irreführen.
Zurzeit sind rund 320 Zusatzstoffe zugelassen, und es werden ständig mehr. Zu den Stoffklassen der E-Nummern gehören:
- Farbstoffe: E 100-180
- Konservierungsstoffe: E 200-297
- Antioxidations- und Säuerungsmittel: E 300-385
- Verdickungs- und Feuchthaltemittel: E 400-495
- Säuerungsmittel u. a.: E 500-586
- Geschmacksverstärker: E 620-650
- Süßstoffe u. a.: E 950-1520
Die in einem Lebensmittel eingesetzten Zusatzstoffe müssen in der Zutatenliste aufgeführt werden. Anzugeben ist der Klassenname und entweder die Substanzbezeichnung oder die entsprechende E-Nummer. Korrekt wäre also die Angabe Konservierungsstoff E 200 oder Konservierungsstoff Sorbinsäure.
Fehlt der Klassenname, so handelt es sich um eine normale Zutat, die durchaus ähnliche Eigenschaften haben kann. Gelatine gilt beispielsweise als Lebensmittelzutat, während das Verdickungsmittel Guarkernmehl zu den Zusatzstoffen gehört und deshalb entsprechend ausgewiesen werden muss.
Lücken in der Kennzeichnung von Zusatzstoffen
Zusatzstoffe sind in der Regel in der Zutatenliste aufgeführt. Es gibt aber Ausnahmen:
- Zusatzstoffe in Zutaten
Wenn ein Zusatzstoff über eine Zutat ins Lebensmittel gelangt und im Endprodukt keine technologische Wirkung ausübt, muss er nicht gekennzeichnet werden. Bei der Herstellung von Kartoffelpüreeflocken wird beispielsweise der Zusatzstoff Diphosphat (E 450) eingesetzt, der eine Graufärbung der Kartoffeln bis zur Trocknung verhindert. Er ist in der Zutatenliste des Produktes Püreeflocken aufgeführt.
- Keine technologische Wirkung im Endprodukt
Werden diese Püreeflocken jedoch weiterverarbeitet zu einem Fertiggericht auf Trockenkartoffelbasis, so hat der Zusatzstoff für dieses Erzeugnis keine technologische Wirkung mehr und muss deshalb auf dem Fertiggericht nicht genannt werden. Beispielsweise können die mit Diphosphat (E 450) behandelten Kartoffelflocken als Zutat zur Herstellung von Kartoffelklößen eingesetzt werden. In diesem Fall ist der Zusatzstoff nicht kennzeichnungspflichtig.
Zusatzstoffe ungesund?
Für Zusatzstoffe wird in der Regel durch umfangreiche Untersuchungen ein ADI-Wert (acceptable daily intake) festgelegt. Er gibt die Menge an, die selbst bei lebenslangem täglichem Verzehr nicht zu gesundheitlichen Schäden führt. Durch die Höchstmengen für Lebensmittel in der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung wird sichergestellt, dass nur Konzentrationen eingesetzt werden, die technologisch erforderlich und gesundheitlich unbedenklich sind.
In der Theorie hört sich diese Verfahrensweise sehr sicher an. Doch kann nicht jedes Gesundheitsrisiko für den Menschen ausgeschlossen werden. Es ist nur begrenzt möglich, die Wechselwirkungen von unterschiedlichen Stoffen zu testen. So sind die Wechselwirkungen von Zusatzstoffen mit Umweltgiften oder Medikamenten zum Teil unbekannt. Bei einseitiger Ernährung können die ADI-Werte für bestimmte Stoffe erreicht oder sogar überschritten werden, zum Beispiel wenn ein Kind größere Mengen Limonade mit Süßstoffen trinkt.
Umstrittene Farbstoffe
Einige Farbstoffe sind dafür bekannt, dass sie bei entsprechend veranlagten Menschen so genannte Pseudoallergien auslösen können. Bei diesen Unverträglichkeitsreaktionen können ähnlich drastische Krankheitsbilder auftreten wie bei Allergien, ohne dass das Immunsystem beteiligt ist.
Zusätzlich stehen diese Farbstoffe im Verdacht, bei Kindern zu Hyperaktivität und Aufmerksamkeitsstörungen führen zu können.
Bei Einsatz dieser Substanzen muss der Warnhinweis: Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen auf den Lebensmittel-Verpackungen stehen.
Im Einzelnen betrifft dies folgende Farbstoffe:
- Tatrazin E 102
- Gelborange E 110
- Azorubin E 122
- Cochenillerot E 124 a
- Alluarot e 129
- Chinolingelb E 104.
Aromastoffe Kunstgeschmack aus dem Labor
Aromen werden Lebensmitteln zugesetzt, um ihnen einen besonderen Geruch und/oder Geschmack zu verleihen oder diesen zu verändern. Sie tragen keine E-Nummern und werden in der Zutatenliste mit Aroma gekennzeichnet oder einer zusätzlichen Beschreibung, aus der abzuleiten ist, wie sie hergestellt wurden:
- Aroma
Wenn lediglich Aroma in der Zutatenliste steht, ist davon auszugehen, dass dieses im Labor chemisch hergestellt (synthetisiert) wurde.
- natürliches Aroma, natürlicher Aromastoff
Diese Aromen müssen aus einem natürlichen Rohstoff stammen, aber nicht zwangsläufig aus einem Lebensmittel. Sie dürfen aus pflanzlichen und tierischen Ausgangsstoffen sowie aus Mikroorganismen wie Schimmelpilzen gewonnen werden. Möglich ist auch die Herstellung mit Hilfe gentechnologischer Verfahren.
- natürliches Himbeeraroma
Bei dieser Angabe muss dass Aroma zu mindestens 95% aus dem bezeichneten Lebensmittel stammen, in diesem Fall aus Himbeeren.
- Vanilleextrakt
Extraktion bedeutet das Herausziehen in diesem Fall von Aromastoffen mit Lösungsmitteln wie Wasser oder Alkohol. Für die Herstellung von Vanilleextrakt aus Vanilleschoten wird zum Beispiel Alkohol verwendet. In der Zutatenliste darf statt Vanilleextrakt auch natürliches Vanillearoma stehen.
Tipp:
- In wenig verarbeiteten oder naturbelassenen Produkten wie pasteurisierte Milch und H-Milch, reine Buttermilch, Quark und Joghurt ohne Beimischungen, Haushaltszucker oder natürlichem Mineralwasser sind keine Zusatzstoffe erlaubt.
- In Babynahrung sind Süß- und Farbstoffe verboten.
- In unverarbeiteten Lebensmitteln wie Obst, Gemüse, Fleisch und Honig sind Aromen verboten.
- Die Hersteller von Bio-Lebensmitteln dürfen gemäß der EU-Öko-Verordnung nur 44 meist unbedenkliche Stoffe einsetzen. Sie verwenden keine künstlichen Farbstoffe.
Beispiel Mindesthaltbarkeitsdatum
MINDESTENS HALTBAR BIS : 15.12.2013
Mindesthaltbarkeitsdatum (Abbildung 4 )
Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) gibt an, bis zu welchem Zeitpunkt das ungeöffnete und richtig gelagerte Lebensmittel seine maßgeblichen Qualitätseigenschaften wie Geschmack, Geruch, Farbe und Nährwert mindestens behält. Auch nach Ablauf des MHD sind Lebensmittel nicht unbedingt verdorben. Häufig sind sie noch in Ordnung und dürfen mit Ausnahme von Eiern auch nach Ablauf des MHD noch verkauft werden. Der Händler ist dann dafür verantwortlich, dass das Produkt einwandfrei ist.
Von der Haltbarkeit des Lebensmittels hängt es ab, ob das vollständige Datum mit Tag, Monat und Jahr angegeben sein muss oder nur die Jahreszahl. So kann zum Beispiel für Konserven, Mineralwasser oder Konfitüre, die mehr als 18 Monate halten, die Angabe lauten: mindestens haltbar bis Ende 2014.
Ausnahmen: Einige fertig verpackte Lebensmittel dürfen ohne MHD verkauft werden. Dazu gehören zum Beispiel unverarbeitetes Frischobst und Frischgemüse, Kartoffeln, Wein, Schaumwein sowie Spirituosen, Zucker, Speisesalz, Speiseeis in Portionspackungen und Kaugummi.
Grundsätzlich anders zu bewerten ist das Verbrauchsdatum. Es ist auf leicht verderblichen Lebensmitteln wie Hackfleisch zu finden und gibt an, bis zu welchen Zeitpunkt das Lebensmittel verbraucht werden soll. Über diesen Zeitpunkt hinaus darf das Produkt nicht verkauft werden und sollte auch nicht mehr verzehrt werden, da es verdorben sein kann.
Tipp:
- Bevor Sie ein Lebensmittel mit abgelaufenem MHD verwenden, überprüfen Sie zunächst Aussehen, Geruch und Konsistenz und testen dann vorsichtig den Geschmack.
- Wenn Sie ein Lebensmittel mit abgelaufenem MHD kaufen und es nicht mehr in Ordnung ist, können Sie es im Geschäft reklamieren. Die Reklamation muss allerdings umgehend und mit dem Kassenbon erfolgen.
Beispiel Füllmenge

Füllmenge (Abbildung 5)
Die Füllmenge gibt Auskunft über das Gewicht oder das Volumen des Produktes, manchmal auch die Stückzahl der in der Packung enthaltenen Lebensmittel (zum Beispiel Anzahl der Müsliriegel in einer Packung). In der Regel kennzeichnen Fertigpackungen mit flüssigen Lebensmitteln die Füllmenge nach Volumen (in Liter oder Milliliter), alle anderen Lebensmittel nach Gewicht (in Gramm oder Milligramm).
Tipp:
Die so genannte Nennfüllmenge ist keine Garantie dafür, dass Sie auch tatsächlich genau die angegebene Menge erhalten, denn für Hersteller gilt das Mittelwertprinzip. Danach müssen Verpackungen die Nennfüllmenge durchschnittlich aufweisen, aber nicht jedes einzelne Produkt. Für dieses gelten Toleranzen. Eine Packung Milky Choco mit 500 ml Nennfüllmenge darf beispielsweise auch 485 ml und im Einzelfall (bei maximal 2 Prozent der Packungen) sogar nur 470 ml enthalten, wenn andere Packungen entsprechend mehr Inhalt aufweisen. Die Hessische Eichdirektion und die Eichämter vor Ort kontrollieren, ob die Hersteller ordnungsgemäß abfüllen.
Mogelpackungen, also Verpackungen, die einen größeren Inhalt vortäuschen, als tatsächlich enthalten ist, sind jedoch verboten.
Für alle Reklamationen, die zu gering befüllte Verpackungen oder Mogelpackungen betreffen, sind die Hessische Eichdirektion und die Eichämter vor Ort zuständig.
Beispiel Firmenanschrift

Firmenanschrift (Abbildung 6)
Firmenname und -anschrift gehören zur Pflichtkennzeichnung. Bei Beschwerden und Fragen können Sie sich an die hier genannte Firma wenden. Bei der angegebenen Adresse muss gewährleistet sein, dass Ihre Post ankommt, auch wenn Straße und Hausnummer nicht genannt werden.
Tipp:
Sie erfahren durch die Firmenangabe nicht zwangsläufig, wer das Lebensmittel hergestellt hat oder wo es produziert wurde. Statt des herstellenden Betriebs können nämlich auch der Verpacker oder der im europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene Verkäufer angegeben sein, ohne dass darauf explizit hingewiesen werden muss.
Beispiel Preis/Grundpreisangabe am Regal

Preis/Grundpreisangabe am Regal (Abbildung 7)
Vor dem Kauf eines Lebensmittels müssen Sie dessen Preis erfahren, den so genannten Endpreis. Zusätzlich ist aber in der Regel der Grundpreis anzugeben. Die Grundpreisangabe ist Voraussetzung dafür, dass Sie beim Einkauf einen Preisvergleich bei ähnlichen Produkten mit unterschiedlichen Füllmengen vornehmen können.
Der Grundpreis ist der Preis eines Lebensmittels pro Mengeneinheit, meist pro Liter oder Kilogramm. Bei kleineren Mengen bis 250 Gramm bzw. 250 Milliliter kann die Grundpreisangabe pro 100 Gramm oder Milliliter erfolgen.
Wenn es verkehrsüblich ist, die Waren als Stück zu verkaufen, wie bei Zitronen oder Gurken, so ist keine Grundpreisangabe erforderlich.
Die Vorschriften zur Grundpreisangaben werden im Handel jedoch häufig unzureichend umgesetzt.
Tipp:
Fehlen die Grundpreisangaben auf den Preisschildern an den Verkaufsregalen, beschweren Sie sich bei der Marktleitung. Führt das zu keinem Erfolg, verständigen Sie das zuständige Ordnungsamt.
Ausnahmen und Kennzeichnungslücken
Manche Lebensmittel sind von der vollständigen Kennzeichnung ausgenommen.
Ein Zutatenverzeichnis ist nicht erforderlich bei:
- Kleinstverpackungen wie zum Beispiel einzeln verkaufte Zuckerfiguren oder Ostereier sowie Lebensmittel, deren größte Verpackungsfläche weniger als 10 cm² beträgt. Zusatzstoffe bleiben dann unerkannt.
- Getränken mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent; lediglich Bier muss eine Zutatenliste tragen.
- frischem Obst, frischem Gemüse und Kartoffeln, sofern diese nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt sind.
- Lebensmitteln, die nur aus einer Zutat bestehen und diese als Verkehrsbezeichnung nennen, zum Beispiel Vollmilch.
Vorsicht: Kennzeichnungslücke bei lose verkauften Lebensmitteln
Unverpackt verkaufte Lebensmittel unterliegen nicht der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV). So erfahren Sie zum Beispiel bei Brötchen oder Aufschnitt aus der Bedienungstheke nicht, welche Zutaten im Produkt stecken.
Manche Geschäfte legen auf Nachfrage der Kunden einen Katalog mit der Zusammensetzung ihrer Produkte vor. Mündliche Auskünfte vom Verkaufspersonal sind dagegen beispielsweise für Allergiker oft nicht verlässlich genug.
Lediglich bestimmte Zusatzstoffe oder Gruppen von Zusatzstoffen müssen kenntlich gemacht werden. Auf einem Schild an der Ware steht dann zum Beispiel nur mit Farbstoff oder mit Konservierungsstoff. Unklar bleibt dabei, welcher Farbstoff oder Konservierungsstoff eingesetzt wurde.
Anstelle der einzelnen Schilder können auch Plakate oder Infoblätter über die Inhaltsstoffe informieren. Dann müssen die einzelnen Zusatzstoffe aber genannt werden.
In Gaststätten, Kantinen oder an Imbissständen gilt ebenfalls diese eingeschränkte Kennzeichnungspflicht.
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3 Diese Angaben können zusätzlich auf Lebensmitteletiketten sein
Zusätzlich zu den Pflichtkennzeichnungen auf allen verpackten Lebensmitteln gibt es Kennzeichnungselemente, die nur für bestimmte Lebensmittel, für bestimmte Herstellungsverfahren oder für Bio-Produkte vorgeschrieben sind.
Beispiel Identitätskennzeichen

Identitätskennzeichen (Abbildung 8)
Das Identitätskennzeichen ist nur auf tierischen Lebensmitteln Pflicht, also auf Produkten aus Fleisch, Milch, Ei und Fisch. Es stellt keine Verbraucherinformation dar, sondern dient der Lebensmittelüberwachung. Anhand des Zeichens lassen sich Produkte bis zum Hersteller zurückverfolgen.
Das Identitätskennzeichen besteht aus einem Länderkürzel, zum Beispiel "DE" für Deutschland, einer Betriebsnummer, die sich aus einer Abkürzung des Bundeslandes, zum Beispiel "BY" für Bayern, und einer Nummer zusammensetzt, die den Betrieb identifiziert, sowie der Angabe EG, wenn es sich um einen Betrieb der Europäischen Gemeinschaft handelt.
Hinweis:
Aus dem Identitätskennzeichen geht nur der Betrieb hervor, der das Produkt zuletzt bearbeitet oder verpackt hat. Die Herkunft der Rohstoffe ist daraus nicht abzuleiten.
Beispiel Geographische Angaben

Geografische Angaben (Abbildung 9)
Häufig werden Lebensmittel mit Begriffen wie Region oder Heimat beworben. Grundsätzlich müssen Regionalangaben korrekt sein. Sie sind derzeit jedoch rechtlich kaum geregelt und erfüllen die Verbrauchererwartungen häufig nicht. Oft ist die Region nicht klar beschrieben. Außerdem lässt sich nicht erkennen, ob sich die Angabe auf den Ort der Verarbeitung, den Ursprung der Rohstoffe oder auf beides bezieht.
Von dieser Regionalwerbung zu unterscheiden sind die europaweit einheitlich geregelten Kennzeichnungen geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) und geografisch geschützte Angabe (g. g. A.).
Beide Siegel zur geographischen Herkunftsangabe sollen besondere traditionelle regionale Produkte vor Nachahmungen schützen. Zwischen den beiden Zeichen besteht allerdings ein wesentlicher Unterschied: Bei Produkten mit der geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) muss die Erzeugung vollständig in der genannten Region erfolgen. Beispiel: Allgäuer Emmentaler muss aus Allgäuer Milch im Allgäu nach bestimmten Kriterien hergestellt werden. Für die geschützte geographische Angabe (g.g.A.) genügt es, wenn ein Produktionsschritt in dem angegebenen Gebiet stattfindet. Die Rohstoffe können aber auch aus anderen Regionen oder Ländern stammen, ohne dass explizit darauf hingewiesen werden muss. Beispiel: Beim Schwarzwälder Schinken muss nur eine Stufe der Produktion, zum Beispiel das Räuchern, im Schwarzwald stattfinden, das Fleisch könnte auch aus Norddeutschland oder Dänemark stammen.
Bei einigen Lebensmittelgruppen ist das Herkunftsland eine Pflichtangabe: So müssen die meisten frischen Obst- und Gemüsearten, Rindfleisch, Eier und Fisch aus Binnenfischerei und Aquakultur eine Herkunftsangabe tragen. Bei Seefisch muss das Fanggebiet genannt werden.
Beispiel Nährwertkennzeichnung

Nährwertkennzeichnung (Abbildung 10)
Informationen über den Brennwert (Kalorien) und die enthaltenen Nährstoffe sind nur dann verpflichtend, wenn ein Lebensmittel nährwertbezogene Angaben aufweist, wie zum Beispiel fettarm, reich an Ballaststoffen oder im Fall von Milky Choco enthält Kalzium. Die Nährwertkennzeichnung erfolgt in Form einer Tabelle. Diese enthält mindestens den Brennwert (Energiegehalt) und die Hauptnährstoffe Fett, Eiweiß und Kohlenhydrate sowie den beworbenen Nährstoff. Die Angaben müssen sich auf 100 Gramm oder 100 Milliliter eines Lebensmittels beziehen, zusätzlich können sie pro Portion berechnet sein. Für Vitamine und Mineralstoffe ist anzugeben, wie viel Prozent der empfohlenen Tageszufuhr das Lebensmittel liefert.
Beispiel Erweiterte Nährwertinformationen

Erweiterte Nährwertinformationen (Abbildung 11)
Zusätzlich zur klassischen Nährwertkennzeichnung in Form einer Tabelle können Firmen freiwillig wichtige Nährwerte in Form einer Grafik darstellen. Verbraucher sollen dadurch leichter verständliche Informationen über den Kaloriengehalt und die Menge an bestimmten Nährstoffen erhalten. Offiziell empfohlen wird das 1+4-Modell, das den Energiegehalt und die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz angibt. Charakteristisch für diese Form der Nährwertinformation sind die Angaben, wie viel Prozent der Tagesempfehlung an Kalorien und Nährstoffen die aufgeführte Menge des Lebensmittels liefert. Eine Portion Milky Choco (250 ml) enthält beispielsweise 12 % der empfohlenen Tageszufuhr an Fett.
Dieses Kennzeichnungsmodell ist jedoch nicht rechtsverbindlich. Daher unterscheiden sich die Nährwertinformationen verschiedener Firmen. Manche Firmen geben gar keine Nährwertinformationen.
Tipp: Das sollten Sie beachten, wenn Sie die freiwilligen Angaben der Hersteller zum Gehalt von Zucker, Salz, Fett und gesättigten Fettsäuren lesen:
- Die Angaben, wie viel Prozent eine Portion zum empfohlenen Tagesbedarf beiträgt, sind auf den Bedarf einer erwachsenen Frau bezogen. Für Kinder und ältere Menschen mit geringerem Bedarf stimmen die Zahlen nicht.
- Die Portionsgrößen werden von den Anbietern oft unrealistisch klein angegeben, zum Beispiel eine halbe Pizza oder ein einziger Keks. Dadurch erscheint die Nährstoffaufnahme geringer.
- Unterschiedliche Portionsgrößen, zum Beispiel bei Frühstücksflocken, erschweren den Vergleich der Nährwerte verschiedener Produkte beim Einkauf.
Beispiel Nährwertbezogene Angaben

Nährwertbezogene Angaben (Abbildung 12)
Wirbt ein Hersteller mit Packungsaufschriften wie energiereduziert, fettfrei, zuckerfrei oder reich an Vitamin C, so muss er sich an die europaweit geltenden Regeln für die zulässigen nährwertbezogenen Angaben halten. Zum Beispiel darf nur dann mit zuckerfrei geworben werden, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 Gramm Zucker pro 100 Gramm / 100 Milliliter enthält. Falls der Nährstoff nicht zugesetzt wurde, sondern natürlicherweise im Lebensmittel enthalten ist, darf es zum Beispiel heißen enthält von Natur aus Zucker. Verwendet der Hersteller nährwertbezogene Angaben, so muss er auch kennzeichnen, wie viel des beworbenen Nährstoffs im Produkt enthalten ist.
Beispiel Gesundheitsbezogene Angaben

Gesundheitsbezogene Angaben (Abbildung 13)
Angaben darüber, dass Lebensmittel oder deren Inhaltsstoffe sich positiv auf die Gesundheit auswirken, müssen wahr und wissenschaftlich nachgewiesen sein. Dies gilt nicht nur für Werbung auf Lebensmittelverpackungen, sondern auch für Abbildungen oder Aussagen in Radio- und TV-Werbung. Die Europäische Kommission hat im Mai 2012 eine Liste mit 222 gesundheitsbezogenen Angaben (Health Claims) über Lebensmittel genehmigt, die im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde. Alle nicht zugelassenen - bis auf die noch nicht abschließend geprüften - Health Claims sind ab Anfang Dezember 2012 auf Lebensmittelverpackungen verboten. So sind gesundheitsbezogene Angaben jetzt einfacher und eindeutiger zu bewerten.
Keinesfalls darf ein Lebensmittel den Eindruck erwecken, eine Heilwirkung bei Krankheiten zu besitzen, denn dann wäre es ein Arzneimittel und müsste als solches zugelassen werden.
Gesundheitsbezogene Angaben auf alkoholischen Getränken, die über 1,2 Volumenprozent Alkohol enthalten, sind grundsätzlich verboten.
Beispiel Hinweise für Allergiker

Hinweise für Allergiker (Abbildung 14)
Während Hersteller die Hauptallergene wie Nüsse, Soja oder Ei, die tatsächlich als Zutat im Lebensmittel enthalten sind, auf der Verpackung kennzeichnen müssen, sind die Hinweise, dass Spuren bestimmter Lebensmittel in einem Produkt enthalten sein können, freiwillig. Sie beziehen sich auf Bestandteile, die nicht als Zutat zugegeben werden, sondern auf eine Verunreinigung im Herstellungsprozess zurückzuführen sind. Werden in der Produktion eines Betriebes beispielsweise Haselnüsse verarbeitet, so können diese unbeabsichtigt in geringer Menge auch in andere Lebensmittel geraten, die dort hergestellt werden. Mit diesem vorsorglichen Vermerk auf Schokoladen, Süßspeisen, Brot und Backwaren schützen sich die Hersteller vor Haftungsansprüchen. Für betroffene Allergiker bedeutet dieser Warnhinweis aber eine zusätzliche Einschränkung der Lebensmittelauswahl, da die so gekennzeichneten Lebensmittel nicht zwangsläufig Verunreinigungen enthalten.
Beispiel Strichcode

Strichcode (Abbildung 15)
Der maschinenlesbare Strichcode mit dazugehöriger Zahlenkombination ist nichts weiter als eine Artikelnummer, die von Scannerkassen erkannt werden kann. Der Code enthält keine Informationen für Verbraucher. Es lohnt sich deshalb auch nicht, ihn zu entschlüsseln.
Beispiel "Ökologisch" oder "bio"

Ökologisch oder bio (Abbildung 16)
Beide Zeichen haben dieselbe Bedeutung: Das Lebensmittel stammt aus ökologischer Erzeugung und erfüllt somit die Vorgaben der EU-Öko-Verordnung. Zum Logo gehören der Code für die Öko-Kontrollstelle sowie eine Herkunftsangabe, ob die Zutaten aus einem bestimmten EU-Land, aus der EU-Landwirtschaft oder aus der Nicht-EU-Landwirtschaft stammen. Das deutsche Bio-Siegel darf zusätzlich verwendet werden, ebenso die Zeichen der Ökologischen Anbauverbände wie Bioland und Demeter.
Beispiel "Ohne Gentechnik"

Ohne Gentechnik (Abbildung 17)
Der Hinweis und das Logo ohne Gentechnik kennzeichnen Lebensmittel, deren Herstellung ohne den Einsatz der Gentechnik erfolgt. Auch enthaltene Zusatzstoffe dürfen nicht mithilfe gentechnisch veränderter Mikroorganismen hergestellt worden sein.
Spuren von gentechnisch veränderten Zutaten werden in Lebensmitteln ohne Gentechnik ebenfalls nicht toleriert, auch wenn sie unbeabsichtigt sind.
Beispiel "Ohne Zusatzstoffe"

Ohne Zusatzstoffe (Abbildung 18)
Viele Anbieter bewerben ihre Lebensmittel damit, dass sie bestimmte Zusatzstoffe und/oder Aromen nicht enthalten. Diese Art von Werbung wird als Clean Label, also sauberes Etikett bezeichnet. Grundsätzlich müssen diese Aussagen zwar stimmen, aber Lebensmittel ohne künstliche Farbstoffe können dennoch Farbstoffe enthalten, und was ohne geschmacksverstärkende Zusatzstoffe hergestellt wird, enthält als Ersatz häufig geschmacksverstärkende Zutaten wie Hefeextrakt.
Tipp:
Es ist wichtig, dass Sie die Werbeaussagen wie ohne
(Zusatzstoffe) genau lesen. Ob und welche Zusatzstoffe und Aromen im Lebensmittel eingesetzt wurden, zeigt nur die Zutatenliste.
'Weitere Qualitätssiegel
Häufig finden sich auf Lebensmittelverpackungen weitere Qualitätssiegel der Hersteller. Ausführliche Informationen zur Bedeutung dieser Siegel enthält der Fachbeitrag Durchblick im Labeldschungel Qualitäts- und Herkunftssiegel auf Lebensmitteln 
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4 Nutzen Sie Ihr Recht auf klare und wahre Lebensmittelkennzeichnung!
Wann können Sie sich zu Recht getäuscht fühlen?
Eine Täuschung liegt immer dann vor, wenn Lebensmittel unter irreführenden Bezeichnungen oder mit falschen Angaben angeboten werden. Aber auch wenn die Aufmachung des Produktes, zum Beispiel durch Abbildungen, irreführend ist, kann dies Verbraucher täuschen.
Das ist irreführend und verboten:
- Bei einem Lebensmittel wird ein falscher Eindruck vermittelt über die Menge, über den Zeitpunkt der Herstellung oder sonstige Eigenschaften
Beispiele: Form und Größe einer Verpackung erwecken den Eindruck, dass eine wesentlich größere Menge des Lebensmittels enthalten ist, als tatsächlich der Fall ist (Mogelpackung).
Oder: Als Eiernudeln bezeichnete Teigwaren sind gelb gefärbt, was einen höheren Eieranteil vortäuscht.
- Lebensmittel werden mit besonderen, nicht wissenschaftlich nachgewiesenen Wirkungen beworben
Beispiel: In der Werbeanzeige für ein Nahrungsergänzungsmittel ist ein Arzt abgebildet, der Aussagen über gesundheitliche Wirkungen macht.
- Besondere Eigenschaften eines Lebensmittels werden hervorgehoben, die aber alle vergleichbaren Lebensmittel ebenfalls besitzen.
Beispiel: Ein Eintopf in der Konservendose wird beworben mit der Aussage ohne Konservierungsstoffe. Da Konservierungsstoffe für diese Produkte aber sowieso nicht zugelassen sind, handelt es sich hier um Werbung mit einer Selbstverständlichkeit.
- Ein Lebensmittel kann durch die Aufmachung und Hinweise auf der Verpackung mit einem Arzneimittel verwechselt werden.
Wenn korrekte Kennzeichnung trotzdem täuscht
Häufig ist es auch der Graubereich irreführender Kennzeichnungen und Aufmachungen von Lebensmitteln, der nur schwer gesetzlich zu regeln ist und Interpretationen offen lässt. Auch wenn Anbieter sich an rechtliche Kennzeichnungsvorschriften oder Vorgaben der Lebensmittelleitsätze halten, fühlen sich Verbraucher getäuscht.
So erwarten viele Verbraucher zum Beispiel unter der Verkehrsbezeichnung Kalbswiener ein Produkt, das ganz oder überwiegend aus Kalbfleisch besteht. Die gängige Praxis sieht jedoch anders aus: Die meisten Hersteller halten sich nämlich nur an die spärliche Mindestmenge von 15 Prozent Kalbfleisch in der Wurst. Diesen Mindestgehalt schreiben die Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse für Fleischwaren vor, die mit Kalb- bezeichnet werden.
Mit solchen Produktmeldungen können sich Verbraucher an die Informations- und Austauschplattform www.lebensmittelklarheit.de
wenden. Träger des Projektes ist die Verbraucherzentrale Hessen und der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Es wird vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) im Rahmen der Initiative Klarheit und Wahrheit bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln gefördert.
Außerdem können Sie Fälle von irreführende Kennzeichnung von Lebensmittel (z.B. von Lebensmittel-Imitaten) sowie Hinweise auf Lebensmittelunternehmen, die vermutlich mit Lebensmitteln nicht sachgerecht umgehen (z.B. Mängel in der Betriebshygiene, Verwendung verdorbener Lebensmittel, Umetikettierungen oder Veränderungen der Kennzeichnung) beim Beschwerde-Button
hier im VerbraucherFenster Hessen melden.
Gesetzliche Grundlagen zur Lebensmittelkennzeichnung
- EG-Basis-Verordnung zum Lebensmittelrecht:
Grundlage für die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher auf europäischer Ebene
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB):
Es regelt in Deutschland zusätzlich die Herstellung und den Verkehr mit Lebensmitteln.
- Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV):
Sie beinhaltet die Vorschriften für die Kennzeichnung von Lebensmitteln.
Weitere wichtige Rechtsvorschriften mit Kennzeichnungsnormen:
- Eichgesetz
- Fertigpackungsverordnung
- Los-Kennzeichnungsverordnung
- Nährwert-Kennzeichnungsverordnung
- Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Health-Claims)
- Kennzeichnungsverordnung gentechnisch veränderter Lebens- und Futtermittel
- Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
- Preisangabenverordnung
- EU-Öko-Verordnung
- Produktspezifische Normen mit Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Lebensmittel(gruppen) wie Käse, Eier, Mineralwasser
Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs: Sie enthalten neben produktspezifischen Rechtsvorschriften für eine Vielzahl von Lebensmitteln, für die es keine speziellen Rechtsvorschriften gibt, die so genannte Verkehrsbezeichnung und die entsprechenden Produktbeschreibungen.
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5 Weitere Informationsquellen
Informationen im Verbraucherfenster
Beratungsangebote der Verbraucherzentrale Hessen
- Telefonische Beratung der Verbraucherzentrale Hessen zum Thema Lebensmittel und Ernährung dienstags 10 bis 14 Uhr unter 0900 1 972012. 0,90 pro Minute aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise können abweichen.
- Auskunfts- und Servicetelefon:
Informationen über das Beratungsangebot und das Beratungsstellennetz der Verbraucherzentrale Hessen unter 0180 5 972010. 0,14 pro Minute aus dem deutschen Festnetz, aus dem Mobilfunk maximal 0,42 pro Minute.
- Informations- und Austauschplattform www.lebensmittelklarheit.de
mit umfangreichem Informationsteil zur Lebensmittelkennzeichnung.
- Homepage: http://www.verbraucher.de/

- Verbraucherinfos/Ratgeber:
Was bedeuten die E-Nummern? 
Ratgeber zum Abholpreis von 4,90 in allen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Hessen.
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Verfasser: Verbraucherzentrale Hessen e.V., Große Friedberger Str. 13-17, 60313 Frankfurt, im Auftrag des VerbraucherFensters Hessen
Bild: Leonid Nyshko - Fotolia
Letzte Aktualisierung: 14.05.2013