Hessen Logo Verbraucherfenster - Verbraucherportal der Hessischen Landesregierung hessen.de| Inhaltsverzeichnis| Impressum| Kontakt| Hilfe

Anmelden

Einsatz osteuropäischer Arbeitskräfte bei der Pflege - Worauf Sie dabei achten müssen

Mann im Rollstuhl
Eine ambulante Pflege rund um die Uhr ist mit hohen Kosten verbunden.
Günstige Helfer aus Osteuropa bieten sich häufig in Kleinanzeigen an – entweder direkt oder auch über Agenturen.
Doch der Einsatz osteuropäischer Pflegekräfte oder Pflegedienste ist nicht nur günstig, er wirft auch eine Reihe arbeits- und aufenthaltsrechtlicher Fragen auf.


Die Verbraucherzentrale Hessen informiert dazu im VerbraucherFenster Hessen. 





Kurzinfo

Grundsätzlich haben die Bürger aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union das Recht, in jedem anderen Mitgliedsland ein Arbeitsverhältnis einzugehen (Arbeitnehmerfreizügigkeit) oder eine Tätigkeit als Unternehmer auszuüben (Dienstleistungsfreiheit).

Am 01.01.2005 sind Polen, Tschechien, die Slowakische Republik, Slowenien, Ungarn, Lettland, Litauen und Estland der Europäischen Union (EU) beigetreten. Am 01.01.2007 sind Bulgarien und Rumänien der EU beigetreten. Arbeitnehmern aus diesen Ländern sollten allerdings nicht sofort die gleichen Rechte wie den Bürgern aus den „alten“ Mitgliedsstaaten der EU eingeräumt werden. Das führte dazu, dass die Arbeitnehmerfreizügigkeit noch bis zum 30.04.2011 bzw. für Bulgarien und Rumänien bis 31.12.2011 (Verlängerung bis 2013 möglich) ausgesetzt ist. Die Dienstleistungsfreiheit wurde eingeschränkt, allerdings nicht für Unternehmen und Selbständige aus den osteuropäischen Beitrittsländern.

Deshalb benötigen Staatsangehörige aus den osteuropäischen Beitrittsstaaten eine Arbeitserlaubnis-EU, um ein Arbeitsverhältnis in Deutschland eingehen zu können. Diese stellt die Bundesagentur für Arbeit aus.

Pflegekräfte aus Osteuropa erhalten von der Arbeitsagentur keine Arbeitserlaubnis für Tätigkeiten in Privathaushalten. Eine Beschäftigung wäre also illegal.

Haushaltshilfen hingegen können für rein hauswirtschaftliche Tätigkeiten und Betreuung – jedoch nicht für alle pflegerischen Verrichtungen – eine solche Arbeitserlaubnis-EU erhalten. Erst mit Änderung der Beschäftigungsverordnung im Dezember 2009 wurde geregelt, dass Haushaltshilfen auch „notwendige pflegerische Alltagshilfen“ vornehmen dürfen – also zum Beispiel einfache Hilfestellungen bei der Körperpflege oder der Ernährung. 

Unternehmen und Selbstständige aus den osteuropäischen Beitrittsstaaten genießen Dienstleistungsfreiheit. Das bedeutet, dass sie ihre unternehmerische Tätigkeit in den EU-Mitgliedsstaaten ausüben können und auch ihre Angestellten für diese Tätigkeiten dort einsetzen dürfen. Dies führt dazu, dass Pflegekräfte aus diesen Staaten keine Arbeitserlaubnis benötigen, wenn sie von ihrem Arbeitgeber vorübergehend nach Deutschland entsandt oder als selbstständige Pflegekräfte grenzüberschreitend in Deutschland tätig werden. Für entsandte und selbstständige Pflegekräfte müssen die Bescheinigung E 101 bzw. E 102 vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die Sozialversicherungspflicht in ihrem Heimatland besteht.

Bei selbstständigen Pflegekräften besteht aber die Gefahr der Scheinselbstständigkeit, insbesondere wenn sie im Haushalt des Pflegebedürftigen leben.

Es ist illegal, wenn Arbeitnehmer ohne gültige Arbeitserlaubnis und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung beschäftigt oder Haushaltshilfen für die Pflege eingesetzt werden.

Die Kosten für die legale Pflege, Betreuung und Hauswirtschaft können bis zu einer Höhe von maximal 4.000 € im Jahr Steuer mindernd geltend gemacht werden. Ein Gespräch mit dem Steuerberater kann hier hilfreich sein.

Nach gründlicher Abwägung aller Vor- und Nachteile kann es durchaus sein, dass die Wahl trotz auf den ersten Blick höherer Kosten auf einen in Deutschland zugelassenen Pflegedienst fällt.



Inhaltsverzeichnis

1   Basisinformationen
2   Osteuropäische Pflegekräfte - vermittelt über Agenturen
3   Vermittlung von Haushaltshilfen durch Arbeitsagentur
4   Weitere Informationsquellen



1   Basisinformationen

Um die Kosten der Pflege gering zu halten, haben Pflegebedürftige und Angehörige oft ein großes Interesse an Pflege- und Hilfskräften aus Osteuropa. Die Arbeitsagenturen vermitteln osteuropäische Haushaltshilfen. Daneben bieten immer mehr private Agenturen Hilfe bei der Vermittlung osteuropäischer Pflegekräfte an. Oft bewegen sich die Angebote für den Einsatz osteuropäischer Pflegekräfte am Rande der Legalität. Deshalb ist es ratsam, sich vorab über die rechtliche Situation zu informieren.

Folgende Risiken bestehen:

  • Verständigungsprobleme: Sprachbarrieren führen dazu, dass die Wünsche des Betroffenen nicht umgesetzt werden können.
  • Haftungsprobleme: Gegen eventuelle Schädigungen bzw. Pflegefehler besteht keine oder nur eine geringe Absicherung.
  • Schwarzarbeit: Wird diese durch die Behörden (zum Beispiel Zoll oder Finanzbehörden) aufgedeckt, müssen Sozialversicherungsbeiträge und Steuern nachgezahlt sowie Bußgelder entrichtet werden. Zudem steht die Hilfskraft zukünftig nicht mehr zur Verfügung.

Achtung:
Es ist illegal, wenn Arbeitnehmer ohne gültige Arbeitserlaubnis und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung beschäftigt oder Haushaltshilfen für die Pflege eingesetzt werden.

Bei so genannten selbstständigen Pflegekräften, die ihre Leistung in Deutschland anbieten, besteht ein hohes Risiko der Scheinselbstständigkeit.

zum Anfang

2   Osteuropäische Pflegekräfte – vermittelt über Agenturen

Immer öfter bieten deutsche Agenturen eine kostenpflichtige Vermittlung von Pflegekräften aus Osteuropa in Privathaushalte an und bewerben dies im Internet und in der Zeitung.

Diese Pflegekräfte übernehmen Leistungen der Grundpflege sowie im gewissen Umfang hauswirtschaftliche Tätigkeiten und allgemeine Betreuung. Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege werden nicht übernommen.



Rechtliche Situation

Die rechtliche Situation ist durchaus komplex und undurchsichtig. Für Verbraucher besteht die Gefahr, dass es zu Problemen mit dem Finanzamt oder dem Zoll kommt. Wenn man eine osteuropäische Pflegekraft beschäftigen möchte, sollte man sich deshalb zunächst einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen verschaffen:

Aufgrund von Übergangsregelungen ist zurzeit die ansonsten in der EU geltende Arbeitnehmerfreizügigkeit bei den osteuropäischen Beitrittsstaaten ausgesetzt. Dies hat zur Folge, dass Bürger aus Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Ungarn, Lettland, Litauen, Estland, Bulgarien und Rumänien für die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung in Deutschland eine Arbeitserlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit benötigen.


Achtung:
Pflegekräfte
aus Osteuropa erhalten von der Arbeitsagentur keine Arbeitserlaubnis für Tätigkeiten in Privathaushalten, weil es keine Absprachen zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitsverwaltung des Beitrittsstaates gibt. Vereinbarungen diesbezüglich existieren nur bezüglich der Tätigkeiten von Pflegekräften in Pflegeeinrichtungen.



Entsendung von Pflegekräften

Keine Einschränkungen
gibt es für Pflegekräfte, die für eine Dienstleistung nach Deutschland entsandt werden. Dafür müssen die Voraussetzungen der Entsendung erfüllt sein.

Eine Entsendung bedeutet, dass

  • Pflegekräfte, die bei einem osteuropäischen Unternehmen beschäftigt sind,
  • vorübergehend, das bedeutet bis zu 12 Monaten (im Einzelfall ist eine Verlängerung um weitere 12 Monate möglich),
  • für ihren Arbeitgeber in Deutschland die Pflege und Betreuung eines Pflegebedürftigen durchführen.

Nach dem Leitfaden der Europäischen Kommission ist für eine zulässige und arbeitserlaubnisfreie Entsendung von Arbeitnehmern weiterhin zu beachten, dass

  • der Arbeitnehmer nicht im Anschluss und als Ersatz für einen anderen Arbeitnehmer entsandt wird, dessen Entsendezeitraum abgelaufen ist. Das bedeutet, dass das Unternehmen vor Ablauf von zwei Monaten keinen neuen Mitarbeiter entsenden darf.
  • Während des Entsendezeitraums muss das Arbeitsverhältnis zwischen dem Entsendeunternehmen und dem entsandten Arbeitnehmer weiter fortbestehen.


Da das Arbeitsverhältnis zwischen dem Entsendeunternehmen und der entsandten Pflegekraft bestehen bleibt, unterliegt die entsandte Pflegekraft auch weiterhin der Sozialversicherungspflicht in ihrem Heimatland. Über diese Tatsache stellt die zuständige Behörde im Beitrittsstaat die in der EU vorgeschriebene „Bescheinigung E 101“ aus.

Wird bei der Entsendung der Zeitraum von 12 Monaten überschritten, ist das ausländische Unternehmen verpflichtet, eine Verlängerung der Entsendung bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland in Bonn zu beantragen. Dort wird gegebenenfalls die „Bescheinigung E 102“ ausgestellt.

Weil für entsandte Pflegekräfte in Deutschland kein Arbeitsverhältnis begründet wird, benötigen diese keine Arbeitserlaubnis-EU. Sie müssen sich aber unter bestimmten Voraussetzungen bei den Meldebehörden der Länder anmelden. Für Pflegekräfte in Hessen bedeutet das, dass sie sich bei der Meldebehörde melden müssen, wenn ihr Aufenthalt länger als zwei Monate dauert.

Tipp:
Verbraucher sollten sich erkundigen, ob die Bescheinigung E 101 oder 102 tatsächlich vorliegt, bevor die Pflegekraft ihre Tätigkeit aufnimmt.

Fehlen diese Bescheinigungen oder stellt sich die Erteilung nachträglich als falsch heraus, besteht rückwirkend die Sozialversicherungspflicht in Deutschland.



Selbstständige Pflegekräfte

Wenn eine Pflegekraft in ihrem Heimatland einen Sitz als selbstständig tätige Einzelunternehmerin hat, besteht die Möglichkeit, dass sie ihre Dienste vorübergehend grenzüberschreitend in Deutschland erbringen kann. Sie benötigt für ihre selbständige Tätigkeit keine Arbeitserlaubnis. Ihre Tätigkeit darf aber wie bei einer Entsendung von Angestellten maximal bis zu 12 Monaten ausgeübt werden. Außerdem muss sie ihre Tätigkeit bei der zuständigen gewerberechtlichen Behörde in Deutschland anzeigen, wenn sie in Deutschland länger als drei Monate tätig ist. Je nach Bundesland sind die Gemeinden, Kreise, Gewerbeämter, Ordnungs- oder Bezirksämter zuständig.

Auch diese selbstständigen Pflegekräfte müssen sich bei der zuständigen Stelle ihres Heimatlandes die „Bescheinigung E 101“ ausstellen lassen, da sie weiterhin der Sozialversicherungspflicht in ihrem Heimatland unterliegen. Bei einer Tätigkeit über 12 Monate hinaus muss über die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland in Bonn ein Antrag auf Verlängerung gestellt werden. Dort wird dann unter Umständen die „Bescheinigung E 102“ ausgestellt.


Tipp:
Verbraucher sollten sich die Bescheinigung über die Meldung bei der örtlichen Gewerbebehörde als auch die Bescheinigung E 101 aus dem Heimatland vorlegen und sich eine Kopie aushändigen lassen. Empfehlenswert ist auch die Vorlage eines Nachweises über das Bestehen eines Gewerbes im Heimatland.

Achtung:
Treten Pflegekräfte als selbstständig tätige Einzelunternehmer auf und sind nur für einen Pflegebedürftigen tätig, besteht das Risiko der Scheinselbstständigkeit.

Im Falle einer Scheinselbstständigkeit gilt die Pflegekraft als Arbeitnehmer, unterliegt damit der deutschen Sozialversicherungspflicht, benötigt eine Arbeitsgenehmigung und wird letztlich illegal beschäftigt.

Das Amtsgericht München ist in einer Entscheidung vom 10.11.2008 (Az. 1115 OWi 298 Js 43552/07) von einer Scheinselbständigkeit ausgegangen, weil die Pflegekräfte unter anderem im Haushalt des Pflegebedürftigen wohnten, ständig (auch nachts) dienstbereit sein mussten und der Pflegebedürftige bzw. dessen Angehörige Weisungen über die Art und den Umfang der Tätigkeit erteilten.



Vermittlung durch Agenturen

Viele Agenturen bieten ihre Unterstützung bei der Vermittlung zwischen osteuropäischen Firmen sowie selbstständig tätigen Pflegekräften an.

Die Vermittlung von Pflegekräften über solche Agenturen ist ein starkes Indiz dafür, dass die Pflege von der behördlichen Seite zulässig ist. Eine Garantie, dass die Tätigkeit der Pflegekräfte nicht gegen das Entsenderecht verstößt oder eine Scheinselbstständigkeit begründet, kann aus der Einschaltung einer Agentur aber nicht abgeleitet werden.

Das Leistungsangebot der Vermittlungsagentur kann ganz unterschiedlich sein. Es kann sich auf die Herstellung eines Kontaktes beschränken oder eine umfassende Betreuung während des gesamten Pflegezeitraums umfassen.

Die Kosten variieren je nach Umfang des zu leistenden Service: Vermittlungsagenturen erheben neben dem Beratungs- oder Vermittlungshonorar zusätzliche Gebühren. Die Gesamtkosten für die Leistungen des Vermittlers können sich im Jahr auf bis zu 1.000 € belaufen.


Tipp:
In dem Vermittlungsvertrag sollte vereinbart werden, dass die Kosten nur bei einer erfolgreichen Vermittlung anfallen.

Fragen Sie bei zusätzlichen Kosten nach. Es muss dafür eine entsprechende Gegenleistung auf Seiten des Vermittlers vorhanden sein, beispielsweise als dauerhafte Ansprechperson während des gesamten Zeitraums.


Die Höhe der Vergütung bei einem osteuropäischen Pflegedienst bzw. einer selbständigen Pflegekraft variiert je nach Pflegeaufwand, Qualifikation des Personals und Sprachkenntnissen. Die Pflegekosten liegen im Durchschnitt zwischen 1.400 und 1.900 € im Monat. Die Reisekosten für die Pflegekraft sind in diesen Beträgen nicht eingerechnet und kommen in der Regel hinzu.

Weil die ausländischen Pflegedienste sowie die grenzüberschreitend selbständigen Pflegekräfte nicht über eine Zulassung der deutschen Pflegekassen verfügen, wird beim Einsatz dieser Pflegekräfte von der Pflegekasse keine Vergütung für Pflegesachleistung gewährt. Die Kosten müssen der Pflegebedürftige oder dessen Angehörige aus dem Pflegegeld und aus privaten Mitteln begleichen.
Die Beträge für das Pflegegeld betragen seit 01.01.2010

  • in der Pflegestufe I   225 €,
  • in der Pflegestufe II  430 €  und
  • in der Pflegestufe III  685 €.

Es ist aber möglich, legale pflegerische Tätigkeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen bis maximal 4.000 € im Jahr Steuer mindernd abzusetzen.

Im Rahmen der 24-Stunden-Pflege müssen häufig auch ärztlich verordnete Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege, zum Beispiel das Verabreichen von Spritzen oder der Verbandswechsel, durchgeführt werden. Sind solche Maßnahmen erforderlich, sollte die Tätigkeit in die Hand eines zugelassenen deutschen Pflegediensts gegeben werden. Einerseits haben dessen Mitarbeiter/innen eine entsprechende Qualifikation, andererseits trägt die Krankenkasse nach erfolgter Genehmigung in der Regel die Kosten – bis auf die anfallenden Zuzahlungen.

Achtung:
Bei der Vermittlung über Agenturen werden zwei eigenständige Verträge geschlossen – zum einem zwischen dem Pflegebedürftigen und der Vermittlungsagentur und zum anderen zwischen dem Pflegebedürftigen und dem Pflegedienst bzw. der selbstständigen Pflegekraft.

Mit der Vermittlungsagentur wird ein Vertrag hinsichtlich der konkreten Leistungen und Gebühren geschlossen. Diese Absprache ist unabhängig von dem Vertrag, der zwischen dem Pflegebedürftigen und dem osteuropäischen Pflegedienst abzuschließen ist.

Der Pflegevertrag, der direkt mit dem Pflegedienst geschlossen wird, ist Grundlage dafür, welche Art von Leistungen die entsandte Pflegekraft zu erbringen hat. Zu beachten ist weiterhin, dass nur der Pflegedienst (Arbeitgeber) der entsandten Pflegekraft (Arbeitnehmer) bezüglich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung weisungsbefugt ist.

zum Anfang

3   Vermittlung von Haushaltshilfen durch die Arbeitsagentur

Auf der Grundlage der seit dem 1.1.2005 geltenden Vermittlungsabsprache zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Arbeitsverwaltungen der osteuropäischen EU-Beitrittsstaaten vermittelt die Arbeitsagentur osteuropäische Haushaltshilfen in private Haushalte mit Pflegebedürftigen. Diese Absprache besteht mit folgenden Ländern: Bulgarien, Rumänien, Slowenien, Ungarn, Polen, Slowakische Republik, Tschechische Republik.

Haushaltshilfen aus diesen Ländern können für die Dauer von bis zu drei Jahren in Deutschland beschäftigt werden. Der Pflegebedürftige schlüpft dabei in die Rolle eines Arbeitgebers. Er muss die Haushaltshilfe anmelden und alle arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen beachten. Dazu gehört auch, dass er die Arbeitserlaubnis-EU einholt.

Achtung:
Die Arbeit darf erst dann aufgenommen werden, wenn die Arbeitserlaubnis-EU erteilt ist.

Für die Verfahrensabwicklung ist die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) in Bonn zuständig. Die Vermittlung ist gebührenfrei. Die notwendigen Formulare können bei der örtlichen Agentur für Arbeit oder der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung angefordert werden.

Die Unterlagen sind bei der örtlichen Agentur für Arbeit einzureichen. Wenn der Pflegebedürftige bereits eine Haushaltshilfe kennt, kann er diese bei der Anforderung direkt namentlich benennen. Die Verfahrensdauer beträgt zwischen fünf bis sieben Wochen.


Vermittlungsbedingungen

Unter folgenden Voraussetzungen kann eine Haushaltshilfe aus den vorgenannten Ländern vermittelt werden:

  • Die Beschäftigung muss auf hauswirtschaftliche Tätigkeiten beschränkt sein.
  • Die wöchentliche Arbeitszeit muss der tariflichen oder üblichen Vollzeitstundenzahl entsprechen (38,5 Stunden pro Woche).
  • Das Gehalt darf den zwischen dem deutschen Hausfrauen-Bund und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten vereinbarten Tariflohn des jeweiligen Bundeslandes nicht unterschreiten.
  • Der Antrag muss konkrete Angaben zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung enthalten.
  • Der Arbeitgeber hat für eine angemessene Unterkunft zu sorgen, entweder im Arbeitgeberhaushalt oder in der näheren Umgebung des Arbeitgeberhaushaltes.
  • Der Beschäftigungszeitraum muss angegeben werden.
  • Der Arbeitgeber hat beispielsweise durch eine Kopie des Bescheides der Pflegekasse den Nachweis zu erbringen, dass eine pflegebedürftige Person (Pflegestufe I-III) im Sinne des Sozialgesetzbuches – Elftes Buch (SGB XI) oder eine Person mit anerkanntem allgemeinen Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf gem. § 45 a Abs. 1 Nr. 2 SGB XI im Haushalt lebt.
    Bei Blinden genügt zum Nachweis der Pflegebedürftigkeit die Vorlage des Schwerbehindertenausweises mit dem Vermerk der Erblindung (Merkzeichen „Bl“).
  • Eine erneute Beschäftigung ist nach der Ausreise nur möglich, wenn die Haushaltshilfe so lange im Ausland war, wie sie davor im Inland beschäftigt gewesen ist.

Achtung:
Im Dezember 2009 ist die Beschäftigungsverordnung geändert worden: Haushaltshilfen dürfen nun auch notwendige pflegerische Alltagshilfen vornehmen. Dazu gehören einfache Hilfestellungen bei der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und bei Ausscheidungen.



Arbeitserlaubnis-EU und Einreise

Für ihre Tätigkeit benötigen die osteuropäischen Haushaltshilfen eine Arbeitserlaubnis-EU. Diese muss der Arbeitgeber bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen. Die Arbeitserlaubnis-EU ist befristet auf den im Antrag benannten Zeitraum. Maximal wird sie für die Dauer von drei Jahren erteilt. Wenn die Haushaltshilfe 12 Monate ohne Unterbrechung und rechtmäßig zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen war, besteht ein Anspruch auf eine unbefristete Arbeitsberechtigung-EU.

Die Haushaltshilfen benötigen keine besondere Einreise- oder Aufenthaltserlaubnis. Nach der Einreise müssen sie sich jedoch bei der Meldebehörde anmelden und erhalten dort ihre Lohnsteuerkarte.

Um insbesondere auch Arbeitnehmern und Haushalten, die bisher unerlaubt kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse eingegangen sind, einen Weg in eine legale Beschäftigung zu ebnen, akzeptiert die Agentur für Arbeit von einem Haushalt mehrere Arbeitsverträge mit verschiedenen Haushaltshilfen für zum Beispiel nur je drei Monate. Jeder Beschäftigungsabschnitt löst eine/n gesonderten Vermittlungsvorgang/Antragstellung bei der Agentur für Arbeit aus.



Versicherung und Kosten

Während ihrer Beschäftigung unterliegen die ausländischen Haushaltshilfen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Sie sind bei der Berufsgenossenschaft zu melden. Für die Anmeldung der Haushaltshilfe bei den Sozialversicherungsträgern benötigt der Arbeitgeber eine Betriebsnummer. Diese erhält er auf Antrag von der örtlichen Agentur.

Arbeitszeit und Gehalt haben sich nach den tariflichen und örtlichen Bedingungen zu richten. In Hessen beträgt das Mindest-Brutto-Entgelt für Haushaltshilfen monatlich 1.261 € bei einer Vollzeitbeschäftigung. Wird der Haushaltshilfe im Haushalt des Pflegebedürftigen freie Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung gestellt, kann dies als Sachbezug auf den Tariflohn angerechnet werden. Für das Jahr 2010 werden hierfür bundeseinheitlich monatlich 388,40 € angerechnet.

Tipp:
Hauswirtschaftliche Tätigkeiten können als haushaltnahe Dienstleistungen ab 2009 ebenfalls mit einem Betrag bis maximal 4.000,-steuermindernd geltend gemacht werden.

zum Anfang

4   Weitere Informationsquellen

Informationen im VerbraucherFenster Hessen

Beratungsangebote der Verbraucherzentrale Hessen

  • Persönliche Patientenberatung bei der Verbraucherzentrale Hessen, Beratungszentrum Frankfurt/Rhein-Main nach Terminvereinbarung. Kosten: 20 € pro angefangene 15 Minuten.
  • Telefonische Patientenberatung der Verbraucherzentrale Hessen unter 0900 1 972013, montags 10 bis 14 Uhr. 1,75 € pro Minute aus dem deutschen Festnetz; Mobilfunkpreise können abweichen.
  • Hessenweites Servicetelefon 0180 5 972010. 0,14 € pro Minute aus dem deutschen Festnetz; aus dem Mobilfunk maximal 0,42 € pro Minute). Informationen über das Beratungs- und Seminarangebot sowie die Öffnungszeiten der Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Hessen und Terminvereinbarung. Keine Beratung!
  • Homepage: www.verbraucher.de

  • Ratgeber:
    "Pflegefall - was tun?"  ,  12,90 Euro
    "Ambulante Pflegedienste"  ,  9,90 Euro
    "Gute Pflege im Heim und zu Hause" ,  7,90 Euro
    "Hilfen im Alltag"  ,  7,90 Euro

    Alle Ratgeber sind in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Hessen erhältlich oder können für zusätzlich 2,50 Euro Versandkosten bestellt werden.

    Bestellungen an:
    Verbraucherzentrale Hessen e.V.
    Große Friedberger Straße 13-17, 60313 Frankfurt am Main
    Bestell-Telefon: (069) 97 20 10 - 30
    Bestell-Fax: (069) 97 20 10 - 50
    E-Mail: ratgeber@verbraucher.de

zum Anfang

Verfasser: Verbraucherzentrale Hessen e.V., Große Friedberger Str. 13-17, 60313 Frankfurt, im Auftrag des VerbraucherFensters Hessen, März 2010

Bild:  Ilan Amith - Fotolia.com